Satzung – Zoofreunde Stralsund e.V.

Gründungsversammlung vom 20.07.1994
Ergänzung vom 23.11.1994
Ergänzung vom 24.01.1998
Ergänzung vom 26.01.2002
Ergänzung vom 07.02.2009
Ergänzung vom 31.01.2015

§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr

(1) Der Verein trägt den Namen „Zoofreunde Stralsund e.V.“.
Der Verein „Zoofreunde Stralsund e.V.“ verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
(2) Der Verein hat den Sitz in Stralsund.
(3) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 Zweck des Vereins

(1) Der Verein unterstützt den Zoo Stralsund bei der Wahrnehmung seiner Funktion als öffentliche Einrichtung der Erholung, der Kultur und Bildung.
Er unterstützt nach Kräften die biologische Wissenschaft und Forschung und setzt sich für den Schutz und die Arterhaltung bedrohter Tiere und Lebensräume ein.
Der Verein unterstützt Bemühungen zur Erhaltung und weiteren Entwicklung der Anlagen und des Tierbestandes sowie der dendrologischen Gestaltung und Arbeit im Zoo.
(2) Der Verein will seine Ziele durch folgende Maßnahmen erreichen:
– Zusammenarbeit mit allen Institutionen und Personen, die gleiche Ziele verfolgen;
– Zusammenarbeit mit allen Bildungseinrichtungen im Interesse der Förderung eines breiten Umweltbewusstseins;
– Schaffung von Interessengemeinschaften, mit deren Hilfe Kontakte zwischen Menschen, insbesondere Kindern und Tieren hergestellt und gepflegt werden können;
– Förderung des Tierschutzes durch Unterstützung des Aufbaus einer Station für die Aufnahme verletzter und verwaister Wildtiere im Zoo Stralsund;
– Durchführung von Vorträgen und Führungen im Zoo sowie Unterstützung anderer gemeinnütziger Veranstaltungen im Zoo Stralsund;
– Freiwillige Arbeitsleistungen der Mitglieder und anderer Förderer des Zoos;
– Gewinnung von Sponsoren für die weitere Entwicklung des Zoos.
(3) Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind durch unverhältnismäßige Vergütung begünstigt werden.

§ 3 Mitgliedschaft

(1) Mitgliedschaften des Vereins können auf der Grundlage einer schriftlichen Beitrittserklärung bei Anerkennung der Satzung sein:
– Natürliche Personen nach Vollendung des 18. Lebensjahres;
– Kinder und Jugendliche ab 10 Jahre mit Zustimmung ihrer Erziehungsberechtigten mit beratender Stimme;
– Juristische Personen, die von einem Beauftragten wahrgenommen werden.
Über den Antrag zur Aufnahme entscheidet der Vorstand.
(2) Aus der Mitgliedschaft können keine Rechtsansprüche gegenüber dem Verein begründet werden.
(3) Die Mitgliederversammlung kann mit einfacher Mehrheit über Anträge auf Ehrenmitgliedschaft entscheiden. Ehrenmitglieder besitzen das Wahlrecht und sind von der Beitragspflicht befreit.

§ 4 Erlöschen der Mitgliedschaft

(1) Die Mitgliedschaft erlischt durch Austritt, Tod, Ausschluss und bei juristischen Personen bei deren Auflösung.
(2) Der Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand und ist jederzeit möglich.
(3) Mitglieder, die mit einem fälligen und nicht gestundeten Jahresbeitrag mehr als ein Jahr im Rückstand sind, können vom Vorstand aus dem Mitgliederverzeichnis gelöscht werden. Die mögliche Löschung ist ihnen schriftlich mitzuteilen und sie haben die Möglichkeit, durch Zahlung des ausstehenden Beitrags innerhalb von 14 Tagen (Datum des Schreibens) die Löschung abzuwenden.
(4) Ein Mitglied kann ausgeschlossen werden, wenn sein Verhalten in grober Weise gegen die Interessen des Vereins verstößt.
Über den Ausschluss beschließt der Vorstand. Vor der Beschlussfassung ist dem Mitglied bei angemessener Frist Gelegenheit zur mündlichen Rechtfertigung zu geben.

§ 5 Mitgliedsbeitrag

Von den Mitgliedern werden Beiträge erhoben. Die Höhe des Jahresbeitrages und dessen Fälligkeit werden von der Mitgliederversammlung bestimmt. Ehrenmitglieder sind von der Beitragspflicht befreit.

§ 6 Organe des Vereins

Organe des Vereins sind:
a) die Mitgliederversammlung
b) der Vorstand

§ 7 Mitgliederversammlung

(1) Die Mitgliederversammlung findet mindestens einmal jährlich statt und wird vom Vorstand unter Einhaltung einer Frist von vier Wochen und unter Bekanntgabe der Tagesordnung schriftlich einberufen.
(2) Jedes Mitglied kann bis spätestens eine Woche vorher Anträge zur Veränderung der Tagesordnung schriftlich beim Vorstand einreichen. Über Anträge auf Veränderung der Tagesordnung beschließt die Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit.
(3) Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist durch den Vorstand einzuberufen, wenn es das Interesse des Vereins erfordert oder ein Viertel der Mitglieder dies schriftlich unter Angabe der Gründe beantragt.
(4) Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden, bei Abwesenheit von seinem Stellvertreter eröffnet. Dieser benennt einen Versammlungsleiter.
Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens ein Viertel der Mitglieder anwesend sind. Sind weniger als ein Viertel der Mitglieder anwesend, kann nach einer Pause von zehn Minuten eine neue Mitgliederversammlung einberufen werden, die dann beschlussfähig ist.
Ein Beschluss der Mitgliederversammlung gilt als gefasst, wenn eine einfache Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen vorliegt.
Stimmenthaltungen bleiben außer Betracht.
Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.
Alle Beschlüsse müssen in einem Protokoll niedergelegt werden, das vom Versammlungsleiter und Protokollführer zu unterzeichnen ist.
(5) Die Mitgliederversammlung ist ausschließlich für folgende Angelegenheiten zuständig:
a) Entgegennahme und Beschlussfassung über die Berichte des Vorstandes und die Entlastung des Vorstandes;
b) Wahl und Abberufung der Mitglieder des Vorstandes;
c) Festsetzung der Höhe und der Fälligkeit des Beitrages;
d) Beschlussfassung über Änderung der Satzung und über die Auflösung des Vereins mit 2/3 Mehrheit der Mitgliederversammlung.

§ 8 Vorstand

(1) Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von vier Jahren gewählt. Er bleibt jedoch auch nach Ablauf der Amtszeit bis zur Neuwahl des Vorstandes im Amt. Wiederwahl ist zulässig.
(2) Wählbar sind nur Vereinsmitglieder.
(3) Scheidet ein Mitglied des Vorstandes während der Amtsperiode vorzeitig aus, so wählt der Vorstand ein Ersatzmitglied für die restliche Amtszeit des ausgeschiedenen Mitgliedes.
(4) Vorstand nach § 26 BGB sind der Vorsitzende, ein Stellvertreter, der Schatzmeister und weitere zwei bis vier Beisitzer. Jeweils zwei davon vertreten den Verein gemeinsam, wovon einer der Vorsitzende oder sein Stellvertreter sein muss.
(5) Der Vorsitzende oder sein Stellvertreter berufen den Vorstand zu Sitzungen unter Angabe von Ort, Zeit und Tagesordnung spätestens zwei Wochen vor der Sitzung ein.
(6) Der Vorstand fasst Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Über den Ablauf der Sitzung und über gefasste Beschlüsse ist ein Protokoll zu führen, das vom Vorsitzenden oder dessen Stellvertreter zu unterzeichnen ist.
(7) Die Bezeichnungen der Mitglieder des Vorstandes sind in männlicher Form gefasst, gelten aber gleichermaßen in weiblicher Form.

§ 9 Satzungsänderungen

Beschlüsse über Satzungsänderungen erfolgen durch Zweidrittelmehrheit der Mitgliederversammlung.

§10 Auflösung

(1) Die Auflösung des Vereins kann durch eine zu diesem Zweck einberufene Mitgliederversammlung beschlossen werden, wenn ein entsprechend begründeter Antrag des Vorstandes von Zweidrittel der anwesenden, stimmberechtigten Mitglieder gebilligt wird.
(2) Das Vermögen ist nur im Sinne der Zielstellung des Vereins zu verwenden.
(3) Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die Hansestadt Stralsund, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke (Förderung des Tierschutzes) zu verwenden hat.

§ 11 Finanzielle Mittel des Vereins

(1) Der Verein finanziert sich und seine Ziele aus Mitgliedsbeiträgen, Spenden, Förderzuwendungen und anderen Einnahmen.
(2) In besonderen Fällen können Spenden zweckbestimmt erfolgen und mit Auflagen verbunden sein.
(3) Verfügungen über finanzielle und materielle Mittel sind durch den Verein zu treffen.
(4) Der Verein haftet als juristische Person nur mit seinem Vermögen.
(5) Die Mitgliederversammlung wählt zwei Vereinsmitglieder als Kassenprüfer für die Dauer von vier Jahren.

§ 12 Inkrafttreten der Satzung

Die vorstehende Satzung wurde in der Gründungsversammlung vom 20.07.1994 errichtet und tritt mit ihren jeweiligen Ergänzungen nach erfolgter Registrierung beim Amtsgericht Stralsund in das Vereinsregister in Kraft.

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